ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Unternehmensberatung
Stand: 11/2006 Präambel
(1) Diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Unternehmensberatung“ sind integrierender
Bestandteil von Werkverträgen, die eine fachmännische Beratung von Auftraggebern durch
Unternehmensberater (im Folgenden UB) im Rahmen der allgemein anerkannten Berufsgrundsätze
und Standesregeln zum Gegenstand haben.
(2) Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen der Geschäftsbedingungen unwirksam werden sollten,
berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht.
(3) Der UB ist berechtigt, den Beratungsauftrag durch sachverständige unselbständig beschäftigte
Mitarbeiter, Werkvertragsnehmer und/oder freiberufliche Kooperationspartner (ganz oder teilweise)
durchführen zu lassen.
(4) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des
Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des
Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.
(5) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und
gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der
Beratungstätigkeit von dieser informiert werden.
(6) Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem UB bedingt, dass der Berater über
vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen - auch auf anderen Fachgebieten - umfassend
informiert wird.
§ 1 Geltungsbereich und Umfang
(1) Die Geschäftsbedingungen gelten immer dann, wenn ihre Anwendung nicht ausdrücklich
ausgeschlossen wurde. Für den Fall, dass diese Geschäftsbedingungen mit jenen des Auftraggebers
konkurrieren, gehen gegenständliche Geschäftsbedingungen vor.
(2) Alle Beratungsaufträge und sonstige Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie
vom Auftraggeber ausdrücklich erteilt wurden. Ist der vollständige Auftragsinhalt zu Beginn der
Auftragserteilung nicht oder nicht vollständig abschätzbar, kann eine mündliche oder schriftliche
Rahmenvereinbarung geschlossen werden. Wird ein Auftrag seitens des Auftraggebers schriftlich
bestätigt und firmenmäßig gezeichnet, verpflichtet dieser gegenseitig nur in dem in der schriftlichen
vertraglichen Vereinbarung (Werkvertrag) angegebenen Umfang.
§ 2 Umfang des Beratungsauftrages
Der Umfang des Beratungsauftrages wird vertraglich vereinbart. Existiert keine schriftliche
Vereinbarung, ergibt er sich aus den Umständen des konkreten Falles.
§ 3 Aufklärungspflicht des Auftraggebers/Vollständigkeitserklärung
Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem UB auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die
Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt
werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung
des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände,
die erst während der Tätigkeit des Beraters bekannt werden.
§ 4 Sicherung der Unabhängigkeit
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
(2) Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind,
die Gefährdung der Unabhängigkeit der Kooperationspartner und Mitarbeiter des UB zu verhindern.
Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von
Aufträgen auf eigene Rechnung.
§ 5 Berichterstattung
(1) Der UB verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die
seiner Kooperationspartner schriftlich oder mündlich Bericht zu erstatten.
(2) Der Auftraggeber und der UB stimmen überein, dass für den Beratungsauftrag eine dem
Arbeitsfortschritt entsprechende laufende/einmalige Berichterstattung als vereinbart gilt.
(3) Den Schlussbericht erhält der Auftraggeber in angemessener Zeit (2-4 Wochen, je nach Art des
Beratungsauftrages) nach Abschluss des Auftrages, sofern ein Schlussbericht schriftlich vereinbart
wurde.
§ 6 Schutz des geistigen Eigentums des UB/Urheberrecht/Nutzung
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Zuge des Beratungsauftrages vom
UB, seinen Mitarbeitern und Kooperationspartnern erstellten Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten,
Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen,
Datenträger und dergleichen nur für Auftragszwecke Verwendung finden. Insbesondere bedarf die
entgeltliche und unentgeltliche Weitergabe beruflicher Äußerungen jeglicher Art des UB an Dritte
dessen schriftlicher Zustimmung. Eine Haftung des UB dem Dritten gegenüber wird damit nicht
begründet.
(2) Die Verwendung beruflicher Äußerungen des UB zu Werbezwecken durch den Auftraggeber ist
unzulässig. Ein Verstoß berechtigt den UB zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten
Aufträge.
(3) Dem UB verbleibt an seinen Leistungen ein Urheberrecht.
(4) Im Hinblick darauf, dass die erstellten Beratungsleistungen geistiges Eigentum des UB sind,
gilt das Nutzungsrecht derselben auch nach Bezahlung des Honorars ausschließlich für eigene
Zwecke des Auftraggebers und nur in dem im Vertrag bezeichneten Umfang. Jede dennoch erfolgte
Weitergabe, auch im Zuge einer Auflösung des Unternehmens oder eines Konkurses, aber auch die
kurzfristige Überlassung zu Reproduktionszwecken zieht Schadenersatzansprüche nach sich.
In einem solchen Fall ist volle Genugtuung zu leisten.
§ 7 Mängelbeseitigung und Gewährleistung
(1) Der UB ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel
an seiner Beratungsleistung zu beseitigen. Er ist verpflichtet, den Auftraggeber hiervon unverzüglich
in Kenntnis zu setzen. Die Gewährleistungspflicht beträgt 3 Monate.
(2) Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln, sofern diese vom UB zu
vertreten sind. Dieser Anspruch erlischt sechs Monate nach Erbringung der beanstandeten Leistung
(Berichtslegung) des UB.
(3) Der Auftragnehmer wird seine Pflichten zur Erfüllung des Auftrags mit bestem Wissen und
Gewissen erfüllen. Er gewährleistet, alle Leistungen im Sinn des Auftraggebers zu erbringen, ist
aber hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit, Vollständigkeit und Wahrheitsmäßigkeit seiner Arbeit
auf die Mitarbeit des Auftraggebers angewiesen. Insbesondere hinsichtlich des Zahlenmaterials und
anderer (vor allem zukunftsbezogener) wirtschaftlicher Vorgaben (z.B. strategische Entwicklung,
Personalentwicklung, Finanzkennzahlen, Liquidität) ist der Auftragnehmer gebunden, die Vorgaben
des Auftraggebers umzusetzen und übernimmt keinerlei Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit,
Vollständigkeit und Wahrheitsmäßigkeit der erarbeiteten Ergebnisse (z.B. Textdokumente,
Berechnungen, Geschäftspläne), soweit diese auf Angaben des Auftraggebers beruhen bzw. aus
Angaben des Auftraggebers resultieren.
(4) Im Falle der Gewährleistung hat Nachbesserung jedenfalls Vorrang vor Minderung oder Wandlung.
Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche bestehen, gelten die Bestimmungen des § 8. Der
UB übernimmt keine Gewährleistung, wenn eine im Auftrag des Auftraggebers beantragte Förderung
seitens des Fördergebers aus welchem Grund auch immer nicht bewilligt wird. Gleiches gilt im Fall
von jeglicher anderen Form der Finanzierung, welche nicht positiv abgeschlossen wird.
(5) Die Beweislastumkehr, also die Verpflichtung des UB zum Beweis seiner Unschuld am Mangel,
ist ausgeschlossen.
§ 8 Haftung
(1) Der UB und seine Mitarbeiter handeln bei der Durchführung der Beratung nach den allgemein
anerkannten Prinzipien der Berufsausübung. Er haftet für Schäden nur im Falle, dass ihm Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, und zwar im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften. Dies gilt auch für Verletzung von Verpflichtungen durch beigezogene Kollegen bzw.
Dienst- und/oder Werkvertragsnehmer jedweder Art. Der UB haftet nicht, wenn eine im Auftrag des
Auftraggebers beantragte Förderung seitens des Fördergebers aus welchem Grund auch immer
nicht bewilligt wird. Gleiches gilt im Fall von jeglicher anderen Form der Finanzierung, welche nicht
positiv abgeschlossen wird.
(2) Der Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der oder die
Anspruchsberechtigten vom Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch drei Jahre nach
dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
(3) Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten, z.B. eines datenverarbeitenden Unternehmens,
eines Wirtschaftstreuhänders oder eines Rechtsanwaltes durchgeführt und der Auftraggeber hiervon
benachrichtigt, so gelten nach dem Gesetz und den Bedingungen des Dritten entstehende
Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gegen den Dritten als an den Auftraggeber abgetreten.
§ 9 Verpflichtung zur Verschwiegenheit
(1) Der UB, seine Mitarbeiter und die hinzugezogenen Kollegen verpflichten sich, über alle
Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden,
Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich auch auf den Auftraggeber als auch
auf dessen Geschäftsverbindungen.
(2) Nur der Auftraggeber selbst, nicht aber dessen Erfüllungsgehilfen, kann den UB schriftlich von
dieser Schweigepflicht entbinden.
(3) Der UB darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner
Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen. Er kann aber anonymisierte
Berichte über seine Tätigkeit für den Auftraggeber veröffentlichen.
(4) Die Schweigepflicht des Beraters, seiner Mitarbeiter und der beigezogenen Kollegen gilt auch für
die Zeit nach Beendigung des Auftrages. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche
Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht.
(5) Der UB ist befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmungen
des Beratungsauftrages zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Der UB gewährleistet
gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes die Verpflichtung zur Wahrung des
Datengeheimnisses. Dem UB überlassenes Material (Datenträger, Daten, Kontrollzahlen, Analysen,
Programme etc.) sowie alle Ergebnisse aus der Durchführung der Arbeiten werden grundsätzlich dem
Auftraggeber zurückgegeben.
§ 10 Honoraranspruch
(1) Der UB hat als Gegenleistung zur Erbringung seiner Beratungsleistungen Anspruch auf Bezahlung
eines angemessenen Honorars durch den Auftraggeber.
(2) Wird die Ausführung des Auftrages nach Vertragsunterzeichnung durch den Auftraggeber verhindert
(z.B. wegen Kündigung), so gehört dem UB gleichwohl das vereinbarte Honorar. Dies gilt insbesondere
dann, wenn eine im Auftrag des Auftraggebers beantragte Förderung seitens des Fördergebers aus
welchem Grund auch immer nicht bewilligt wird. Gleiches gilt im Fall von jeglicher anderen Form der
Finanzierung, welche nicht positiv abgeschlossen wird.
(3) Der UB kann die Fertigstellung seiner Leistung von der vollen Befriedigung seiner Honoraransprüche abhängig machen. Die Beanstandung der Arbeiten des UB berechtigt, außer bei
offenkundigen Mängeln, nicht zur Zurückhaltung der ihm zustehenden Vergütungen.
(4) Wenn nichts anderes vereinbart wurde, gebührt dem UB zu Beginn der Abarbeitung des Auftrags
eine Anzahlung von 50 Prozent der Auftragssumme, die innerhalb von 2 Wochen einlangend auf das
vom UB bekannt gegebene Konto zu überweisen ist.
(5) Wenn nichts anderes vereinbart wurde, ist die Restauftragsumme von 50 Prozent binnen 2 Wochen
nach Auftragsabschluss einlangend auf das vom UB bekannt gegebene Konto zu überweisen.
§ 11 Honorarhöhe
Die Honorarhöhe richtet sich nach der schriftlichen oder mündlichen Vereinbarung des Kunden mit
dem UB.
§ 12 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich daraus ergebenden Ansprüche gilt nur
deutsches Recht, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
(2) Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des UB.
(3) Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort des UB zuständig.